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kurz bemerkt

„Mach die Dinge so einfach wie möglich – aber nicht einfacher“ (A. Einstein)


HDH Satzung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Sonntag, den 30. August 2009 um 20:48 Uhr
Heimatgemeinschaft der Deutschen aus Hermannstadt e.V.

 


Satzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Heimatgemeinschaft der Deutschen aus Hermannstadt“
(HDH). Er hat seinen Sitz in Heilbronn und wurde unter der Nr. 1829 am 4.Oktober
1988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen.

§ 2: Zweck des Vereins

Der Zwecks des Vereins ist die Förderung der  Heimatkunde und Heimatpflege,
insbesondere durch die Förderung der kulturellen und sozialen Belange der Deutschen
aus Hermannstadt , die heute in aller Welt verstreut leben.

Dies soll vor allem erreicht werden durch:

a.    Sammlung, Förderung und Pflege des heimatlichen Kulturgutes sowie einschlägiger
Publikationen.

b.    Förderung des weiteren landsmannschaftlichen Zusammenhalts (der Hermannstädter
aller Welt) durch Veranstaltungen wie Heimattreffen, Vorträge und Fortbildungsmaß-
nahmen, die nicht nur die Wahrung alter Traditionen, sondern auch die Eingliederung
in der neuen Heimat zum Ziele haben.

c.     Caritative Unterstützung bedürftiger Personen, sowie solcher Einrichtungen innerhalb
und außerhalb Hermannstadts, mit besonderer Berücksichtigung der Spätaussiedler
und der in der alten Heimat verbliebenen Deutschen.

d.     Förderung des deutschsprachigen Schulwesens und Kulturlebens in Hermannstadt
durch Bereitstellung von Literatur und weiteren Lehr- und Lernmitteln.

d.     Sammlung von Spenden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben.


§ 3: Mitgliedschaft

Mitglieder sind die im Gründungsprotokoll namentlich aufgeführten Personen. Das Präsi-
dium beschließt auf Antrag über die Aufnahme weiterer Mitglieder. Es kann diese Kom-
petenz delegieren.


§ 4: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) Ableben.

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist zum Ende des Quartals möglich.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag, durch Beschluss des Präsidiums. Einem Einspruch des
Mitglieds gegen den Ausschluss kann nur die nächste Mitgliederversammlung mit Zwei-
drittel-Mehrheit stattgeben.


§ 5: Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, das Präsidium zu wählen und in es gewählt zu werden,
sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Der Mitgliederbeitrag wird vom Präsidium innerhalb des von der Mitgliederversammlung
festgelegten Rahmens festgesetzt.


§ 5: Organe

Organe des Vereins sind:

a.       die Mitgliederversammlung

b.      das Präsidium

c.       die Kassenprüfer


§ 7: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Sie nimmt den Rechen-
schaftsbericht entgegen und erteilt dem Präsidium Arbeitsrichtlinien. Sie wählt das Präsi-
dium im Abstand von vier Jahren. Sie ist auch vom Präsidium innerhalb von 6 Wochen
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
Die Einberufung erfolgt im Vereinsorgan „Hermannnstädter Heimat-Bote“, kann aber
auch durch Anschreiben der einzelnen Mitglieder erfolgen.


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, das Protokoll auf An-
forderung den Mitgliedern zugestellt.


§ 8: Präsidium

Das Präsidium ist das durchführende Organ des Vereins. Es besteht aus dem Präsidenten,
dem 1. und 2. Stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und
zwei Beisitzern und wird auf vier Jahre gewählt.

Es tritt wenigstens einmal jährlich zusammen und wird vom Präsidenten einberufen (bei
dessen Verhinderung vom 1. oder 2. Stellvertretenden Präsidenten). Auf Verlangen von
drei Präsidiumsmitglieder muss es binnen sechs Wochen einberufen werden.

Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der 1.Stellvertretende Prä-
sident. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stell-
vertreter nur bei Verhinderung des Präsidenten vertreten darf.

Die Beschlüsse des Präsidiums werden protokolliert, das Protokoll den Präsidiumsmitglie-
dern zugestellt.


§ 9: Kassenprüfer

Zu Kassenprüfern bestellt die Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder auf die
Dauer von vier Jahren. Die Kassenprüfer kontrollieren die satzungsgemäße Verwendung
der Vereinsmittel und berichten darüber der Mitgliederversammlung.


§ 10:Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tä-
tig; er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausgaben, die sie für den
Verein im Auftrag des Präsidiums tätigen, werden ihnen ersetzt. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 11:Satzungsänderung und Auflösung

Für eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, entsprechend dem Beschluss der auflösenden Mitgliederversammlung, an die Stiftung Siebenbürgische Bibliothek Gundelsheim.  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.


§ 12:Beschlussfassung

Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stim-
menmehrheit – ausgenommen Bestimmungen der §§ 4 und 11- gefasst.


§ 13:Nachrücken

Bei der Neuwahl des Präsidiums werden jeweils bis zu sieben Präsidiums-Ersatzmitglie-
der gewählt. Scheidet ein Präsidiums-Mitglied während der Amtszeit aus, bestimmen die
verbliebenen Präsidiumsmitglieder, wer von den Präsidiums-Ersatzmitgliedern das Amt
des Ausgeschiedenen übernimmt. Hierfür bedarf es bei den verbliebenen Präsidiumsmit-
gliedern der Einstimmigkeit.

Scheidet der Präsident während der Amtszeit aus, rückt an seine Stelle der 1. Stellvertre-
tende Präsident und an dessen Stelle der 2. Stellvertretende Präsident; in diesem Fall über-
nimmt der Schatzmeister das Amt des 2. Stellvertretenden Präsidenten. In solchem Falle –
und ebenso, wenn ein Stellvertretender Präsident während der Amtszeit ausscheidet und
der Schatzmeister nachrückt -, ist aus der Reihe der Beisitzer und der Präsidiums-Ersatz-
mitglieder durch das im Absatz 1 angeführte Verfahren ein neuer Schatzmeister zu be-
stimmen.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des § 13 finden keine Anwendung, wenn das Prä-
sidium eine einzuberufende Mitgliederversammlung mit einem  Tagesordnungspunkt
„Nachwahl“ beschließt. Bezüglich der Form wird auf § 7 verwiesen.


§ 14:Vorliegende Satzung wurde am 12. August 1988 beschlossen. Neufassung durch Be-
schluss der Mitgliederversammlung vom 27. August 1993. Die Neufassung tritt vorbe-
haltlich der Genehmigung durch das Amtsgericht Heilbronn mit sofortiger Wirkung in
Kraft.



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Vom Finanzamt ist dem Verein am 5. September 1988 unter der Steuernummer 65208 die
Gemeinnützigkeit zuerkannt worden ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 31. August 2009 um 00:53 Uhr
 

 
 
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